Ob familiäre Ereignisse, Pflege von Angehörigen oder besondere Veranstaltungen – Lehrkräfte haben in wichtigen Fällen Anspruch auf Sonderurlaub. Doch welche Regelungen gelten dabei genau, und welche Befugnisse haben Schulleitungen bei der Entscheidung? Ein Überblick für Schulleitungen und Lehrkräfte.
Was fällt unter wichtige persönliche Anlässe?
Sonderurlaub kann bei wichtigen persönlichen Anlässen gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dazu gehören unter anderem:
- Hochzeit der Lehrkraft
- Geburt eines Kindes
- Todesfall naher Angehöriger
- Pflege erkrankter Kinder oder Angehöriger, wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist
- Privatumzug aus dringenden Gründen (z.B. dienstlich bedingt).
In den meisten Fällen gilt: Bis zu 5 Arbeitstage können im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Freistellung vs. Beurlaubung
Während eine Freistellung meist im dienstlichen Interesse liegt (z.B. Fortbildungen) und mit vollen Bezügen einhergeht, ist Sonderurlaub in der Regel privat motiviert und erfolgt nach Prüfung durch die Schulleitung:
- Bei Teilzeitregelungen kann Freistellung durch Vor- oder Nacharbeiten von Unterricht erfolgen.
- Bei Pflege von Angehörigen oder vergleichbaren Gründen ist in dringenden Fällen auch unbezahlte Freistellung möglich (bis zu 10 Tage).
Wer entscheidet über Sonderurlaub?
Schulleitungen entscheiden eigenständig über:
- Sonderurlaub für Lehrkräfte ihrer Schule, bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr
- Freistellungen für dienstliche und öffentliche Interessen
Staatliche Schulämter sind zuständig für:
- Sonderurlaub von Schulleitungen
- Beurlaubungen, die den Rahmen von 5 Tagen überschreiten.
In besonderen Ausnahmefällen kann auch das Kultusministerium hinzugezogen werden, z.B. bei längeren Beurlaubungen.
Sonderregelungen je Bundesland
Bayern
- Sonderurlaub nach BayBG und TV-L kann für persönliche Anlässe, Pflege oder berufliche Weiterentwicklung gewährt werden.
- Altersbeurlaubung ab dem 50. Lebensjahr ist möglich.
Baden-Württemberg
- Schulleitungen können Sonderurlaub bis zu 5 Tagen bewilligen.
- Für Tagungen, ehrenamtliche Tätigkeiten und Sportveranstaltungen gelten spezielle Freistellungsregeln.
Niedersachsen
- Sonderurlaub gemäß Nds. SUrlVO bei familiären Ereignissen, Kinderbetreuung oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.
- Besonders belastete Eltern können bis zu 16 zusätzliche Tage Sonderurlaub beantragen.
- Freistellung zur Pflege setzt das Ausschöpfen von Betreuungsalternativen voraus.
Antragstellung und Voraussetzungen
Sonderurlaub muss immer frühzeitig und schriftlich beantragt werden. Dabei sind folgende Nachweise wichtig:
- Einladung oder Bestätigung (z.B. bei Hochzeit oder Tagungen)
- Ärztliches Attest (bei Pflege oder Betreuung)
- Glaubhafte Darlegung, dass keine anderen Lösungen zur Betreuung möglich sind.
Praktische Tipps für Schulleitungen
- Einzelfallprüfung: Berücksichtigen Sie dienstliche Belange und den individuellen Anlass.
- Klare Kommunikation: Weisen Sie Lehrkräfte auf alternative Optionen wie Freistellung durch Vorarbeiten hin.
- Dokumentation: Sonderurlaube sollten korrekt im Abwesenheitsblatt erfasst und genehmigte Nachweise separat abgelegt werden.
Die Erteilung von Sonderurlaub ist stets eine Gratwanderung zwischen der Wahrung der Unterrichtsversorgung und der Berücksichtigung persönlicher Anliegen von Lehrkräften. Klar definierte Regeln, Musteranträge und Beispiele wie sie das Schulleiter ABC für Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen bietet, helfen Schulleitungen, diese Entscheidungen rechtssicher und nachvollziehbar zu treffen.