Wann dürfen Schüler vom Unterricht befreit oder von der Schulpflicht beurlaubt werden? Während die Begriffe oft synonym verwendet werden, unterscheiden sich Beurlaubung und Befreiung sowohl im Zweck als auch in den rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Überblick hilft, den richtigen Umgang mit Anträgen zu gewährleisten.
Befreiung oder Beurlaubung?
- Befreiung: Schüler werden von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsfächern oder Veranstaltungen entbunden, ohne dass die generelle Schulpflicht entfällt. Häufige Gründe sind gesundheitliche Einschränkungen oder religiöse Pflichten.
- Beurlaubung: Hierbei handelt es sich um eine temporäre Aufhebung der Schulpflicht für einen festgelegten Zeitraum. Die Schüler nehmen weder am Unterricht noch an anderen schulischen Veranstaltungen teil.
Beide Regelungen erfordern in der Regel einen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Eine Befreiung betrifft meist spezifische Unterrichtszeiten, während die Beurlaubung die generelle Abwesenheit betrifft.
Befreiung vom Unterricht: Wann ist es möglich?
- Gesundheitliche Gründe: In allen Bundesländern ist eine Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen möglich. In der Regel muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei längeren Zeiträumen kann ein amtsärztliches Gutachten erforderlich sein (z. B. Baden-Württemberg). Besonders häufig betrifft dies den Sportunterricht. Schülerinnen können bei Menstruationsbeschwerden auf eigene Einschätzung hin von einzelnen Übungen zurücktreten (Niedersachsen).
- Religiöse Gründe: Schüler haben das Recht, an religiösen Feiertagen oder Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Dies gilt etwa für muslimische Schüler an den beiden ersten Tagen des Fastenbrechens (Ramazan Bayrami) und des Opferfests (Kurban Bayrami) oder für jüdische Schüler an Rosch Haschanah und Jom Kippur. Oft genügt eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten, wie es in Bayern oder Niedersachsen geregelt ist.
- Dauerhafte Befreiung: In Ausnahmefällen können Schüler dauerhaft von einzelnen Fächern befreit werden, z. B. bei schweren gesundheitlichen Einschränkungen. Die Schulleitung entscheidet hierbei individuell über mögliche Auflagen, wie die Teilnahme am theoretischen Unterricht (z. B. in Baden-Württemberg).
Beurlaubung: Welche Gründe gelten als ausreichend?
Eine Beurlaubung vom gesamten Schulbesuch wird nur in zwingenden Ausnahmefällen genehmigt. Dazu zählen:
Familiäre Gründe
- Trauerfälle, Hochzeiten oder ein Umzug gelten als anerkannte Gründe.
- In Bayern dürfen Abschlussklassen-Schüler nach ihren Prüfungen auf Antrag beurlaubt werden, sofern dies nicht vor dem 15. Juli erfolgt.
Religiöse Veranstaltungen
- Neben Feiertagen können Schüler für Einkehrtage oder Wallfahrten beurlaubt werden. Ein Antrag durch die Religionsgemeinschaft genügt meist.
Leistungssport und außerschulische Förderung
- Schüler, die an sportlichen Wettkämpfen oder Trainingslagern teilnehmen (z. B. Olympische Spiele, Landesmeisterschaften), können beurlaubt werden, wenn keine zwingenden pädagogischen Gründe dagegensprechen.
Erholungsaufenthalte
- Diese müssen durch ein ärztliches Attest begründet werden, insbesondere wenn sie während der Schulzeit stattfinden. Ein Beispiel ist der Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik.
Demonstrationen
- In Niedersachsen können Schüler für die Teilnahme an Demonstrationen beurlaubt werden, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Jedoch ist dies keine Schulveranstaltung, und die Aufsichtspflicht der Schule endet während der Demonstration.
Vor und nach Ferienzeiten: Besondere Regelungen
In allen Bundesländern gelten strenge Vorgaben für Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferien. Hier dürfen Beurlaubungen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, etwa bei nachweislich unvermeidbaren Erholungsaufenthalten oder familiären Härtefällen. Urlaubsreisen gelten nicht als ausreichend.
Wie wird entschieden?
Die Zuständigkeit für Befreiungen und Beurlaubungen variiert je nach Bundesland:
- Schulleitung: Entscheidet in der Regel über Befreiungen und Beurlaubungen bis zu drei Monaten.
- Schulaufsichtsbehörden: Bei längeren Zeiträumen ist eine Genehmigung durch die Landesbehörde erforderlich.
Beispiele:
- In Bayern obliegt die Entscheidung über Beurlaubungen immer der Schulleitung, außer bei langfristigen Fällen.
- In Niedersachsen dürfen Fachlehrer kurze Befreiungen (z. B. eine Unterrichtsstunde) gewähren, längere Zeiträume erfordern jedoch die Zustimmung der Schulleitung.
Hinweise für Schulleitungen
- Dokumentation und Nachweise
Anträge auf Beurlaubung oder Befreiung sollten stets schriftlich erfolgen und durch relevante Nachweise (z. B. ärztliche Atteste) belegt werden. Die Entscheidungen müssen dokumentiert und in der Schülerakte vermerkt werden. - Abwägung von Interessen
Während individuelle Härtefälle berücksichtigt werden sollten, muss die Sicherstellung eines geregelten Schulbetriebs im Vordergrund stehen. - Kommunikation mit Erziehungsberechtigten
Eltern müssen darauf hingewiesen werden, dass versäumter Unterricht eigenständig nachgearbeitet werden muss.
Detaillierte Regelungen zur Beurlaubung und Befreiung von Schülern, länderspezifische Unterschiede und praktische Beispiele finden Sie in der Schulleiter ABC-Datenbank.
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