
Im SchulleiterABC Baden-Württemberg finden Sie alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen rund um das Thema „Beurlaubung vom Unterricht“
Voraussetzung für die Beurlaubung
- Begründete, dringende Ausnahmefälle
- nicht für den Jahresurlaub der Erziehungsberechtigten während der Schulzeit, z.B. wegen Betriebsferien
- bei Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen kann schriftliche Bestätigung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verlangt
- und/oder ganze oder teilweise Nachholung des versäumten Unterrichts auferlegt werden
- Antrag stellen die Erziehungsberechtigten, rechtzeitig, schriftlich und mit genauer Begründung
Wer trifft die Entscheidung über die Beurlaubung?
- der Klassenlehrer: bei Beurlaubung für die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen oder Gedenktagen, oder bei bis zu 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen;
- die Schulleitung: in alIen übrigen Fällen

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Beurlaubungsgründe
- Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, soweit sie vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet sind
- Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
- Teilnahme an den „Politischen Tagen“ der Landeszentrale für politische Bildung (erst ab Klasse 10, zweitägig)
- Teilnahme an vom KM genehmigten wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
- aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainingszentren, soweit die Teilnahme von dem jeweiligen Verband befürwortet wird
- aktive Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden sowie sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird
- Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird
- Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (SMV) im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats und des Landesschülerbeirats
- wichtige persönliche Gründe, wie z.B. Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Eltern, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von Familienmitgliedern in der Wohngemeinschaft bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege notwendig ist
Kirchliche Veranstaltungen
Beurlaubung – nach rechtzeitigem Antrag – für folgende kirchliche Veranstaltungen wird gewährt […] mehr dazu finden Sie in unserer Online-Datenbank
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Beurlaubung aufgrund von religiösen Festen
Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen oder aus Anlass religiöser Feste werden nach rechtzeitigem Antrag und mit glaubhaftem Beleg der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beurlaubt
Schülerinnen und Schüler der…
- Zeugen Jehovas; einmal jährlich für die Teilnahme an der Bezirks- oder Hauptversammlung; zeitweise oder für die Dauer der Versammlung
- Freireligiösen Gemeinde am Montag nach ihrer Jugendweihe; jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der „Siebenten-Tags- Adventisten“ an Samstagen, ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes
- jüdischen Religionsgemeinschaft […] mehr
- islamischen Religion jeweils l Tag am Opferfest und am Fest des Fastenbrechens; variable kalendermäßige Festlegung (Anwendung des islamischen Kalenders)
- Bahai Religionsgemeinschaft […] mehr
- griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft am Karfreitag und am Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes
Schülerinnen und Schüler weiterer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Aus Gleichheitsgrundsätzen können Schülerinnen und Schüler an ihren religiösen Festtagen nach Antrag mit schriftlicher oder ggf. mündlicher Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Religionsgemeinschaft beurlaubt werden;
Voraussetzung: Der Schüler legt glaubhaft die Notwendigkeit der Beurlaubung aus Gewissensgründen dar (keine investigative Überprüfung)
Gesetz über Sonn- und Feiertage
bleibt unberührt, Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht zum Besuch des Gottesdienstes, so
- am Josefstag (19.3.)
- an Peter und Paul (29.5.)
- an Maria Himmelfahrt (15.8.)
- am Buß- und Bettag (Mittwoch zwischen 16. und 22.11.) und
- an Maria Empfängnis (8.12.)