
Sie sind Schulleiterin oder Schulleiter und möchten alles wichtige rund um die Schulpflicht in Bayern erfahren? Dann sind Sie hier genau richtig! Denn bei diesem Beitrag des SchulleiterABCs erhalten Sie einen Überblick mit allen wichtigen Reglungen rund um die Schulpflicht – von Grundschule über Mittelschule bis hin zur Förderschule.

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Beginn der Vollzeitschulpflicht
Mit Beginn des Schuljahres für Kinder,
- die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
- die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, soweit Art. 36 Abs. 3 BayEUG (Einstufung durch den Schulleiter) für aus dem Ausland zugezogene Schüler nichts anderes bestimmt,
- die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
- deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht selbst verschoben haben
- auf Antrag der Eltern für im Oktober bis Dezember geborene Kinder, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
- Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 6 Jahre alt werden, ist zusätzlich noch ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich, das die Schulfähigkeit bestätigt.
- Ein auf Antrag aufgenommenes Kind kann nach dem 31. Juli nicht mehr abgemeldet werden.
- Bei Kindern, die weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Art.5 Abs. 3 des Bay. Integrationsgesetzes besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfügen, kann die zuständige Grundschule sie von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen.
- Art. 41 BayEUG erläutert die Schulpflicht in Bayern bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung.
Dauer der Schulpflicht
Insgesamt beträgt die Dauer der Schulpflicht zwölf Jahre. Dabei setzt sie sich zum einen aus neun Jahren Vollzeitschulpflicht und zum anderen aus drei Jahren Berufsschulpflicht zusammen.
Ende der Vollzeitschulpflicht
Kurz gesagt endet die Schulpflicht in Bayern üblicherweise nach neun Schuljahren. Jedoch kann durch das Überspringen von Jahrgangstufen die Zeit verkürzt werden. Indem die rechtlichen Vorschriften in in Art. 37 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG beachtet werden.
Demgegenüber kann durch den freiwilligen Besuch der Mittelschule die Vollzeitschulpflicht verlängert werden, insofern Art. 38 BayEUG beachtet wird.
Alle wichtigen Themen für die Schulleitung
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Beginn der Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht in Bayern beginnt üblicherweise mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht. Oder nach dem freiwilligen Besuches der Mittelschule (Art. 38 BayEUG) soweit die Schülerinnen und Schüler keine andere Schule (gem. Art. 36 BayEUG auch die M 10-Klasse der Mittelschule) besucht haben.
Neuerlicher Beginn der Berufsschulpflicht
Wenn der Berufsschulpflichtige die Art des Berufsausbildungsverhältnisses wechselt oder überhaupt erst in ein solches eintritt. Bisherige Berufsschulzeit kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
Dauer der Berufsschulpflicht
- In der Regel bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird
- Bei freiwilligem Besuch der Mittelschule solange, bis Grund-, Mittel- und Berufsschule insgesamt 12 Jahre besucht wurden
- Bei verzögerter Einschulung länger als bis zum Erreichen der Volljährigkeit
- Nach Art. 39 (2) BayEUG wenn ein Ausbildungsverhältnis besteht, unabhängig von der Zahl der Schulbesuchsjahre bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.
Ende der Berufsschulpflicht
Nach 3 Schulbesuchsjahren in der Berufsschule soweit nicht durch längere oder kürzere Ausbildungszeiten in bestimmten Berufen eine Ausweitung auf höchstens 3 1/2 Schuljahre bzw. eine Kürzung auf mindestens 2 Schuljahre gegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet.
Überwachung der Schulpflicht
Die Erziehungsberechtigten, die Schulleitung und Lehrkräfte haben die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.
Folglich droht nach Art. 119 BayEUG Geldbuße bei Unterlassung der Anmeldung bei Grund-, Mittel-, Förder- oder Berufsschule (Ordnungswidrigkeit).
Sonderreglungen der Schulpflicht
Wenn Sie mehr erfahren möchten zu Reglungen
- Einschränkung von Grundrechten
- Übertritt an eine andere Schule
- Bei Übertritt in private Schulen
- Bei Übertritt in außerbayerische Schulen
- Zurückstellung
- Beurlaubung
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