
In diesem Auszug aus dem SchulleiterABC finden Sie als Schulleitung alle wichtigen Informationen zur schulischen Aufsichtspflicht sowie mögliche Rechtsfolgen im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung kompakt aufbereitet.
Wozu Aufsichtspflicht?
Die Aufsicht dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor körperlichen und sachlichen Schäden, von Dritten vor Körper- und Sachschäden durch die Schülerinnen und Schüler sowie von Sachen vor Schäden (insbesondere auch Schulgebäude, Einrichtung und Lehr- und Lernmittel).
Verantwortung der Schulleitung
Nach §41 SchG (Schulgesetz für Baden-Württemberg) ist die Schulleitung verantwortlich für die Erstellung eines Aufsichtsplans für die Schule.
Die Aufsichtspersonen
Aufgaben: Beaufsichtigen, Betreuen, Beschäftigen, Erledigung von Arbeitsaufträgen begleiten
Schulleitung: trifft schriftliche Regelung über die Organisation der Aufsicht. Sie hat die Überwachungspflicht.
Lehrkraft: Aufsichtspflicht besteht uneingeschränkt über die eigene Klasse hinaus. Heranziehung auch außerhalb seines Unterrichts möglich. Regelungen und Einzelanweisungen des Schulleiters sind zu beachten. Aufsichten sind zusätzlich zur eigenen Unterrichtsverpflichtung auszuüben.
Hausmeister und ältere Schüler: Beteiligung des Hausmeisters und in besonderen Fällen auch älterer Schüler an der Aufsicht ist möglich im Rahmen der Schülermitverantwortung. Jedoch keine selbständige Aufsichtsführung!
Andere im Unterricht mitwirkende Personen (z. B. Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte): ohne Aufsichtspflicht. Diese liegt immer bei der Lehrkraft.
Helfer bei der Aufsicht sind möglich, aber auch ohne Verantwortlichkeit, z.B. Erziehungsberechtigte, die bereit und geeignet sind (beim Schwimmunterricht, Schülerwanderungen, Fahrten, Schulskikursen). Da diese Helfer im Auftrag des Staates tätig sind, haftet der Freistaat Bayern auch für durch ihr schuldhaftes Verhalten verursachte Schäden, soweit nicht die Schülerunfallversicherung einsetzt. Die Helfer selbst sind während der Aufsichtstätigkeit unfallversichert.
Aufsicht durch Erziehungsberechtigte in Notsituationen, bei kurzfristigen, außergewöhnlichen Situationen, wenn eine schulinterne Regelung nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Bereiche der schulischen Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht besteht..
- während des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen und bei angeordneter Nacharbeit,
- bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage,
- während der Freistunden für Schüler (unterrichtsfreie Zwischenstunden),
- innerhalb der Mittagspause,
- während sonstiger Zeiten,
- auf dem Unterrichtsweg,
- bei Unterrichtsausfall,
- und bei Fahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen.
Während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten.
Genauere Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie in unserer Online-Datenbank des SchulleiterABCs
Rechtliche Folgen bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht
Rechtsfolgen einer Aufsichtsverletzung setzen i.d.R. einen Unfall oder ein entsprechendes Schadensereignis voraus und umfassen
- zivilrechtliche Folgen (Schadensersatz);
- strafrechtliche Folgen und
- dienstrechtliche, bzw. arbeitsrechtliche Folgen.
Aufsichtspflichtverletzung setzt immer schuldhaftes Handeln voraus, d.h. vorsätzliches, grob fahrlässiges oder fahrlässiges Verhalten der Aufsichtsführenden.
Zivilrechtliche Folgen
Aufgrund Art.34 GG und § 839 BGB haftet der Staat für Schadenersatzansprüche, d.h. bei Personen- und Sachschäden von Dritten, die durch Verletzung der Aufsichtspflicht verursacht werden. Ausnahme: Bei Personenschäden tritt i.d.R. die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dies gilt nicht nur für im Landesdienst stehende Lehrkräfte, sondern auch für alle Personen, die bei der Aufsichtsführung der verantwortlichen Lehrkraft für Hilfsdienste eingesetzt und hierfür tätig sind, d.h. auch für Schüler, Eltern, pädagogisches Hilfspersonal oder ggf. in Dienst des Schulträgers stehendes Personal. Bei Sachschäden kann das Land die Lehrkraft in Regress nehmen.
Strafrechtliche Folgen
Im schulischen Bereich sind Strafverfahren i.d.R. auf Unfälle mit schwerwiegenden Folgen begrenzt. Bedeutsam ist der Bereich, in dem der für die Aufsicht Verantwortliche die allgemeine Kriterien der Aufsichtsführung missachtet, bzw. entsprechende Maßnahmen unterlässt. Mögliche Ermittlungen und Strafverfahren können wegen der verschieden Formen der Körperverletzung sowie fahrlässige Tötung gemäß StGB eingeleitet werden.
Dienstrechtliche Folgen
Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Dienstpflichtverletzungen können zu einem Disziplinarverfahren führen. Allerdings sind Disziplinarverfahren im Schulalltag ein sehr seltener Fall und i.d.R. auf dauerhafte, wiederholte und vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen begrenzt.
Arbeitsrechtliche Folgen
Für angestellte Lehrkräfte tritt anstelle eines Disziplinarverfahrens i.a. eine arbeitsrechtliche Abmahnung.
Formen des schuldhaften Verhaltens
Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit gehandelt wird oder zumindest die Möglichkeit der Aufsichtsverletzung bewusst ist, und mögliche Folgen billigend in Kauf genommen werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei der Missachtung der notwendigen Umsicht bezüglich der Umstände des Einzelfalls in erheblich hohem Maß, insbesondere wenn einfache, offensichtliche und nahe liegende Überlegungen und Maßnahmen unterbleiben.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Umsicht und Überlegungen in geringerem Maß missachtet wird und der Schaden bei der üblichen Voraussicht hätte vermieden werden können. Über die Abstufungen, Bewertung und Interpretation des schuldhaften Handelns befinden die Gerichte jeweils im Einzelfall.
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