
KMS vom 01.10.2021, ZS.4-BS4363.0/972
Maskenpflicht im Schulgebäude
Die Maskenpflicht entfällt im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen und in der Mittagsbetreuung, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewahrt werden kann. Dies gilt für Schüler, Lehrer und sonstige an der Schule tätige Personen.
Außerhalb des Unterrichts besteht im Gebäude (z.B. auf Gängen, im Treppenhaus etc.) weiterhin Maskenpflicht.
Im Außenbereich der Schule (z.B. auf dem Pausenhof) muss keine Maske getragen werden. Das freiwillige Tragen einer Maske ist selbstverständlich möglich.
Sportunterricht
Sportunterricht kann ohne Maske durchgeführt werden. Die bisherige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes im Innenbereich entfällt.
Für den Sportunterricht – einschließlich Schwimmunterricht – gilt:
- Sportausübung im Innen- und Außenbereich ohne MNB/MNS
- Sportbetätigung im Freien bei günstigen Witterungsbedingungen ist weiterhin zu bevorzugen
- Abstandsgebot sollte, soweit möglich, beachtet werden
- Genügend Lüftungszeiten in den Sporthallen bei Klassenwechsel und in den Pausen
Unterricht im Gesang und Blasinstrument
Maskenpflicht besteht auch hier nicht mehr. Grundsätzlich ist bei passender Witterung der Unterricht im Freien zu bevorzugen.
Die erweiterten Mindestabstände von zwei bzw. drei Metern entfallen. Dennoch sollten möglichst große Abstände beim Unterricht im Gesang und Blasinstrument gewahrt werden.
Erziehungsberechtige oder sonstige schulfremde Personen auf dem Schulgelände
Der Zugang in Schulen unterliegt nicht, genauso wie zu anderen Behörden, der sog. „3G-regel“.
Es gelten jedoch die allgemeinen Vorgaben des 14. BaylfSMV und des jeweils gültigen Rahmenhygieneplans Schulen, insbesondere die Regelung zum Tragen einer Maske im Unterricht und im Schulgebäude, insbesondere auf den Verkehrsflächen und die Beachtung des Mindestabstands.
Bei Veranstaltungen, die eher einen Kultur- oder Freizeitcharakter haben (z.B. Weihnachtsbasar, Schulkonzerte etc.) verhält es sich anders. Hier gilt § 3 der 14. BaylfSMV und somit auch die sog. „3G-Regel“. Hier müssen auch schulfremde Personen geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten.
Sobald die Neufassung des Rahmenhygieneplans Schulen erschienen ist, werden wir diese umgehend in die Online-Version des SchulleiterABC Bayern einarbeiten.
SchulleiterABC Bayern | 07.10.2021 | Autor: Sauvageot