– Elternvertretungen

Die Erziehungsberechtigten an einer Schule in Niedersachsen wirken mit durch: Klassenelternschaften, den Schulelternrat, Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
Klassenelternschaften
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.
Schulelternrat in Niedersachsen
Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
Wahlperiode und Ämter
Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (aus seiner Mitte)
– den Vorsitzenden
– dessen Stellvertreter oder einen ersten und weiteren Stellvertreter
– die Elternvertreter und deren Stellvertreter in
a) Gesamtkonferenz
b) Fachkonferenzen
c) Lehrer-Schüler-Ausschuss
Der bisherige Vorsitzende oder dessen Stellvertreter , falls beide ausgeschieden sind, der Schulleiter lädt die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bis 2 Monate nach den Sommerferien mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich ein.
Durchführung und Ergebnis der Wahl
Punkt 1:
- Anwesenheitsliste
- Einladender ist Wahlleiter
- er leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
Punkt 2:
Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge bekannt.
Punkt 3:
Getrennte Wahlgänge für Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf den sie den Namen eines vorgeschlagenen Bewerbers eintragen. Sind in einem Wahlgang mehrere Elternvertreter zu wählen, so sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Ämter zu besetzen sind. Auch Wahl durch Handaufheben möglich.
Erläuterung zu Punkt 3:
Regelfall: Das Stimmrecht bei Wahlen im Schulelternrat ergibt sich aus der Mitgliedschaft im Schulelternrat und nicht aus dem Amt des Vorsitzenden einer Klassenelternschaft. Das wird insbesondere daraus deutlich, dass die Mitglieder des Schulelternrates die Interessen der ganzen Schule zu vertreten haben. Daher haben bei Wahlen die Mitglieder, auch wenn sie in mehreren Klassen Vorsitzende der Klassenelternschaft sind, nur eine Stimme.
Ausnahme: Grundsätzlich gilt das auch für Abstimmungen. Während aber bei Wahlen, die als Ausfluss der Organisationshoheit des Gremiums eine herausgehobene Form der Stimmabgabe darstellen, o.g. Norm nicht disponibel ist, kann bei „normalen“ sonstigen Stimmabgaben (Abstimmungen) durch die Geschäftsordnung von dem Grundsatz abgewichen und mehrfaches Stimmrecht vorgesehen werden.
Punkt 4:
Feststellung des Wahlergebnisses.
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