Gesamtelternbeirat

Begriff: Der Gesamtelternbeirat umfasst alle Vorsitzenden und je einen Stellvertreter aller Schulen eines Schulträgers. (§ 58 SchG)
Zuständigkeit des Gesamtelternbeirat
Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der Aufgaben des Elternbeirats (gemäß § 57 Abs. 1 SchG) für alle Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich einer einzelnen Schule hinausgehen.
Aufgaben und Rechte des Elternbeirat in Baden-Württemberg
Die Beratung von Fragen, die alle Eltern an öffentlichen Schulen desselben Schulträgers berühren sowie der Beitrag zum Verständnis der Eltern für die Entwicklung des örtlichen Schulwesens und für Fragen der Erziehung sind zwei wesentliche Aufgaben des Gesamtelternbeirat. Des Weiteren muss sich der Beirat um die Unterstützung von Anregungen & Wünschen einzelner Elternvertreter im Schulbeirat (§ 49 SchG) kümmern, soweit dies von allgemeiner Bedeutung sind. Eine weitere Aufgabe ist die Abgabe von Vorschlägen, Anregungen & Empfehlungen an den Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde. Zudem haben sie das Recht bei der Festlegung der beweglichen Ferientage gemäß § 3 Abs. 3 der Ferienordnung mitzuwirken.
Mitglieder des Gesamtelternbeirat sind …
- die Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers und
- jeweils ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte.
Auf Wunsch eines Elternbeiratsvorsitzenden oder seines Vertreters kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden.
Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Gesamtelternbeirats kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden.
Weitere Personen ohne Stimmrecht können an Sitzungen, im Einzelfall oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten, teilnehmen.
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