
Die Schulpflicht für Kinder beginnt, wenn sie bis zum 30. Juni des Schuljahres 6 Jahre alt werden. Jedoch sind manche Kinder in diesem Alter noch nicht bereit für die Schule. Deswegen gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung: Ein schulpflichtiges Kind kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann.
Bei der Entscheidung die mobilen sonderpädagogischen Dienste einbeziehen und die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinweisen.
Den vollständigen Gesetzestext von Artikel 41 finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-41
Feststellung der Schulfähigkeit
Zur Feststellung der Schulfähigkeit kann die Schulleitung die Teilnahme an einem Test (z.B. „Unterrichtsspiel“ im Rahmen des Kieler Einschulungsverfahrens) verlangen, gegebenenfalls Einbeziehung von Beratungslehrkraft, Schularzt, Information von Kindergarten. Gemäß Art. 41 (5) BayEUG und Art. 41 (7) BayEUG.
Unzureichende Deutschkenntnisse als Grund für die Verschiebung der Einschulung
Eine Zurückstellung ist möglich, wenn ein Kind mit nichtdeutscher Muttersprache nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und keinen Kindergarten oder Vorkurs besucht hat. Die Zurückstellung kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass das Kind im nächsten Schuljahr einen Kindergarten bzw. Vorkurs besucht. Gemäß Art. 37 (4) BayEUG.
Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die nicht Bürger der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sind an die Ausländerbehörde zu melden. Gemäß Art. 85 (2) BayEUG.

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Zeitpunkt der Rückstellung
Die Anmeldefrist für die Einschulung in Bayern liegt in diesem Jahr zwischen dem 01.04 und dem 30.04.2021 und dazu beginnt das Schuljahr bzw. die Einschulung am 14.09.2021. Die Rückstellung kann zwischen Anmeldung und Schuljahresbeginn, also in diesem Jahr vom 01.04 bis zum 14.09 erfolgen und nach Schuljahresbeginn spätestens bis zum 30.November des Jahres erfolgen.
Einverständnis der Eltern
- Erziehungsberechtigte wünschen die Zurückstellung unter Angabe wichtiger Gründe; die Schulleitung prüft und verfügt gegebenenfalls die Zurückstellung.
- Lehrkraft oder Schulleitung beantragen die Zurückstellung, beraten die Erziehungsberechtigten und versuchen, ihr Einverständnis zu gewinnen; gegebenenfalls in der Verfügung vermerken.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, können die Erziehungsberechtigten das Einbeziehen von Beratungslehrkraft oder Schularzt verlangen.
Das Einverständnis der Eltern ist nicht zwingend erforderlich. Eine eventuelle Stellungnahme der Eltern ist zu den Schülerunterlagen zu nehmen, ebenso Gutachten o.ä.
Entscheidung
Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleitung nach Anhörung einer erfahrenen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls unter Einbeziehung vorliegender Gutachten. Die Entscheidung wird im Anmeldeblatt vermerkt.
Hinweis: Dies ist ein exklusiver Auszug aus der Online-Datenbank des SchulleiterABC.

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