
Rechtliche Grundlage für Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen in Niedersachsen ist § 61 NSchG.
Sowohl die Erziehungsmittel als auch die Ordnungsmaßnahmen verfolgen einen doppelten Zweck. Sie dienen der Erziehung des Schülers ebenso wie dem Erhalt der Schulordnung. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Qualität von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen sind sie jedoch bei ihrer Anwendung sorgfältig zu unterscheiden. Während Erziehungsmittel pädagogische Einwirkungen auf die Schüler sind, mit denen ein bestimmtes Fehlverhalten sanktioniert werden soll, ohne dass seine Rechtsstellung in der Schule berührt wird, greifen Ordnungsmaßnahmen gezielt in diese Rechtsstellung ein.
Die unterschiedliche rechtliche Qualität findet sich sowohl in der Festsetzung als auch in der Anfechtbarkeit des Erziehungsmittels oder der Ordnungsmaßnahme wieder.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs sind Erziehungsmittel den Ordnungsmaßnahmen im allgemeinen vorzuziehen. In der Regel sind Ordnungsmaßnahmen erst dann anzuwenden, wenn Erziehungsmittel erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen.
Erziehungsmittel sind nach §61 Abs. 1 NSchG alle pädagogischen Maßnahmen, mit denen …
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