
An jeder Grundschule, Mittelschule und Förderschule, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, wird ein Elternbeirat gebildet. (Art. 64 (1) BayEUG)
Mitgliederzahl
Für je 15 Schüler einer Grund-, Mittel- oder Förderschule wird ein Mitglied des Elternbeirates gewählt. Der Elternbeirat besteht aus mindestens 5, maximal 12 Mitgliedern.
Sonderfall
Wird eine Grundschule, Mittelschule oder Förderschule von mindestens 15 oder einem Fünftel der Gesamtschülerzahl in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachten Schülern besucht, so ist der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirates, sofern er nicht zugleich Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrer der betreffenden Schule ist. Bei geringerer Zahl können die Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.
Eheleute, Lebenspartner und ermächtigte Personen
Die frühere Regelung, wonach Eheleute oder Lebenspartner – sofern sie in verschiedenen Klassen Klassenelternsprecher sind – nicht gemeinsam dem Elternbeirat angehören dürfen, ist aufgehoben. Es dürfen somit auch Ehepaare oder beide Lebenspartner in den Elternbeirat gewählt werden.
Erziehungsberechtigte und nach § 13 (4) BaySchO ermächtigte Personen können jedoch nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören.
Dies ist ein exklusiver Auszug aus dem SchulleiterABC. Alles weitere rund um das Thema Elternbeirat in Bayern erfahren Sie in unserer Online-Datenbank. Nutzen sie jetzt kostenlos für 30 Tage unsere Online-Datenbank.

Top informiert mit unserem Newsletter –
Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie jetzt unseren kostenlosen Newsletter “SchulleiterABC”.