
Zweck (§ 90 SchG)
Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule; Erfüllung der Schulpflicht (Besuchs- und Verhaltenspflicht); Einhaltung der Schulordnung; Sicherstellung eines geordneten Unterrichts- und Schulbetriebs; Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
Grundsätzliches
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind anfechtbare Verwaltungsakte. Daraus folgt:
- Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Sachverhaltsfeststellung, Schulbezogenheit, schuldhaftes Verhalten, Verhältnismäßigkeit, Ausübung des Ermessensspielraums);
- Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensabläufe;
- Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Verfahrensabläufe;
- Der Rechtsschutz für die Betroffenen (Anhörungspflicht, Widerspruchsrecht, Recht auf Anfechtungsklage) sowie
- dass für ein Fehlverhalten nur eine Maßnahme getroffen werden kann (Ausnahme: Verbindung einer Maßnahme mit der Androhung von Ausschluss von Unterricht oder Schule).
Zuständigkeiten und Arten von Maßnahmen
Maßnahmen | Zuständigkeit |
Nachsitzen bis zu 2 Stunden | Klassenlehrkraft / Fachlehrkraft |
a) Nachsitzen bis zu 4 Stunden b) Überweisung in eine Parallelklasse gleichen Typs innerhalb der Schule c) Androhung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht d) Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Tagen | Schulleitung |
… | Schulleitung, nach Anhörung der Klassenkonferenz |
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