
Begriff: Ordnungsmaßnahmen werden ergriffen, wenn andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. (Art. 86 (1) BayEUG)
Zulässige Ordnungsmaßnahmen:
(Art. 86 (2) BayEUG)
Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Schriftlicher Verweis
- Verschärfter Verweis
- …
Darüber hinaus sind andere Ordnungsmaßnahmen nicht zulässig.
Unzulässige Maßnahmen
(Art.86(3) BayEUG)
- körperliche Züchtigung
- Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen
- …
Zudem muss auch noch die Zuständigkeit für die verschiedenen Maßnahmen geklärt werden.
Zuständigkeit
Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Über die genannten zulässigen Ordnungsmaßnahmen entscheidet bei: (Art. 88 (1) BayEUG)
- Nr. 1: Lehrkraft oder Förderlehrkraft
- Nr. 2 bis 5: Schulleiter
- …
Verfahren
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind gem. Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BAYEUG anzuhören:
- Schüler: bei allen Ordnungsmaßnahmen
- Erziehungsberechtigte: bei allen Ordnungsmaßnahmen außer schriftlicher bzw. verschärfter Verweis
- …
Unterrichtungspflicht
Folgende Personen sind gemäß Art. 88(4) BayEUG über verhängte Ordnungsmaßnahmen zu unterrichten:
- Schüler und Erziehungsberechtigte bei allen Maßnahmen
- …
Bearbeiterin: Maria Willhelm
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